Mit der Betreuungsverfügung wird gegenüber dem Vormundschaftsgericht eine Person des eigenen Vertrauens bestimmt, die für den Fall, dass man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist, alle Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte erledigt. Das Vormundschaftsgericht ist verpflichtet, die vorgeschlagene Person zu prüfen und ihre Eignung zu bestätigen. Liegt keine Betreuungsverfügung vor und gibt es auch keine Angehörigen, die diese Aufgabe übernehmen könnten, wird ein Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt.